Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung (Artikel 50). Viele Unternehmen setzen inzwischen KI auf ihrer Website ein: als Chatbot, für Texte oder für Bilder. Was müssen Sie jetzt kennzeichnen – und was nicht?
Chatbots: KI muss sich zu erkennen geben
Ein Chatbot auf Ihrer Website muss für Besucher erkennbar als KI auftreten, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist. Verantwortlich ist das Unternehmen, das den Chatbot unter eigenem Namen einsetzt – auch wenn er von einem Dienstleister stammt.
Praktisch heißt das: Schon die Begrüßung sollte klarstellen, dass hier eine KI antwortet. Zum Beispiel: „Hallo! Ich bin der digitale Assistent von Muster GmbH – eine KI. Ich beantworte Ihre Fragen rund um die Uhr.“ Ein Hinweis im Kleingedruckten oder im Impressum reicht nicht.
KI-Bilder und KI-Texte
Die Pflicht, KI-Inhalte maschinenlesbar zu markieren, trifft vor allem die Anbieter der KI-Werkzeuge. Für Sie als Nutzer gilt eine sichtbare Kennzeichnung insbesondere bei:
- Deepfakes: realistisch wirkende Bilder, Videos oder Tonaufnahmen von Personen, Orten oder Ereignissen, die es so nicht gibt.
- Texten zu Themen von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden.
Nicht jedes KI-generierte Symbolbild muss also zwingend beschriftet werden. Wir empfehlen trotzdem einen kurzen Hinweis wie „KI-generiertes Bild“. Das schafft Vertrauen und schützt vor dem Vorwurf, Kunden zu täuschen – etwa wenn ein KI-Bild wie ein echtes Foto Ihrer Werkstatt wirkt. Auf unserer eigenen Website kennzeichnen wir alle KI-Bilder auf diese Weise.
Was gilt nicht als Pflichtfall?
- Texte, die mit KI-Hilfe entstanden sind, aber von einem Menschen geprüft und verantwortet werden.
- Rein interne Nutzung von KI, etwa für Entwürfe oder Zusammenfassungen.
- Offensichtlich künstliche Darstellungen wie Illustrationen oder Grafiken.
Wer kontrolliert das?
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Marktüberwachung zuständig. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden; für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Höchstbetrag.
Unsere Checkliste für Ihre Website
- Setzen Sie einen Chatbot ein? Dann Begrüßungstext prüfen.
- Gibt es KI-Bilder, die wie echte Fotos von Personen, Mitarbeitenden oder Ihrem Betrieb wirken? Kennzeichnen oder ersetzen.
- Werden Texte ungeprüft automatisch veröffentlicht? Prozess ändern oder kennzeichnen.
- Datenschutzerklärung um eingesetzte KI-Dienste ergänzen.
Wir prüfen das gern im Rahmen unseres Website-Checks. Für eine verbindliche rechtliche Bewertung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen: passion4it: Artikel 50 in der Praxis, KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.