Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Über ein Jahr später ist bei vielen Betrieben noch unklar: Muss meine Website barrierefrei sein? Die kurze Antwort: Für viele kleine Betriebe nicht – aber es lohnt sich trotzdem, genau hinzusehen.

Wann gilt das BFSG für eine Website?

Das Gesetz greift bei Websites nur, wenn darüber Verträge mit Verbrauchern online geschlossen werden. Typische Beispiele:

  • Online-Shop für Privatkunden
  • Online-Buchung von Dienstleistungen mit Bezahlung, etwa Kurse oder Tickets
  • Online-Terminbuchung mit Anzahlung – nach Einschätzung des Zentralverbands des Handwerks kann auch Buchung mit Zahlung vor Ort darunterfallen

Wann gilt es in der Regel nicht?

  • Reine Informations-Websites, die Leistungen vorstellen
  • Kontaktformulare und Anfrageformulare für Angebote
  • Karriereseiten und Stellenanzeigen
  • Angebote ausschließlich für Geschäftskunden

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Dafür müssen beide Bedingungen erfüllt sein:

  1. weniger als 10 Beschäftigte und
  2. höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Bilanzsumme.

Auszubildende und Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit zählen nicht mit. Wer knapp über der Grenze liegt, sollte die Zahlen genau prüfen.

Was bedeutet „barrierefrei“ konkret?

Grundlage ist die europäische Norm EN 301 549, die sich auf die internationalen Richtlinien WCAG stützt. Wichtig sind unter anderem:

  • ausreichende Kontraste und lesbare Schriftgrößen
  • Bedienbarkeit ohne Maus, nur mit der Tastatur
  • Alternativtexte für Bilder
  • verständliche Formulare mit klaren Fehlermeldungen
  • eine logische Überschriftenstruktur, damit Screenreader die Seite vorlesen können

Vorsicht bei sogenannten Overlay-Tools, die per Knopfdruck Barrierefreiheit versprechen: Fachverbände raten davon ab.

Was droht bei Verstößen?

Die Marktüberwachung kann Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen. Zudem sind Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände möglich.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Eine barrierearme Website ist für alle angenehmer: für ältere Menschen, für Besucher am Smartphone in der Sonne, für Menschen mit Sehschwäche. Und sie wird von Suchmaschinen und KI-Systemen besser verstanden – klare Struktur und gute Texte helfen beim Gefundenwerden.

Sie sind unsicher, ob das BFSG für Ihre Website gilt? Wir prüfen Ihre Seite im kostenlosen Website-Check und zeigen, wo Barrieren stecken. Bei konkreten Rechtsfragen helfen auch Handwerkskammer, Innung oder IHK.

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks: Barrierefreiheit von Webseiten. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.